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   BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05   

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https://dejure.org/2006,13687
BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05 (https://dejure.org/2006,13687)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2006 - VII R 43/05 (https://dejure.org/2006,13687)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - VII R 43/05 (https://dejure.org/2006,13687)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 347 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 44 Abs. 1; ; FGO § 46; ; FGO § 46 Abs. 2; ; FGO § 155; ; GVG § 17 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrabgaben; Erlass

  • datenbank.nwb.de

    Untätigkeitsklage keine eigenständige Klageart; Erlass von Einfuhrabgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1430/79 Art 13, ZK Art 239, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 239
    Antrag; Billigkeit; Erlass; Erstattung; Frist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.06.2002 - VII B 12/02

    Einspruch gegen Bescheid über Eingangsabgaben; Billigkeitsgründe

    Auszug aus BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den geänderten Steuerbescheid mit Urteil vom 28. November 2001 3 K 1781/97 ab; die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Juni 2002 VII B 12/02 (BFH/NV 2002, 1327) zurückgewiesen.

    a) Da nach dem rechtskräftigen Urteil des FG vom 28. November 2001 3 K 1781/97 die Festsetzung der streitigen Eingangsabgaben gegen die Klägerin rechtmäßig ist, kommt für die Klägerin allein ein auf Billigkeitsgründe gestützter Abgabenerlass in Betracht, der sich nach dem im Streitfall noch anzuwendenden Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (VO Nr. 1430/79) des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 175/1) in der Fassung der (Änderungs-)Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABlEG Nr. L 286/1) richtet (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1327).

    Ein solcher Erlass aus Billigkeitsgründen setzt nach Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 1430/79 einen fristgebundenen, nämlich binnen zwölf Monaten nach der buchmäßigen Erfassung der Abgaben zu stellenden, Antrag des Abgabenschuldners voraus (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1327).

    Dies trifft jedoch nicht zu, und auch aus dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1327 ergibt sich nichts anderes.

  • BAG, 16.07.1996 - 3 ABR 13/95

    Unzulässiges Beschlußverfahren aufgrund anderweiter Rechtshängigkeit

    Auszug aus BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05
    (vgl. Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 33 Rz 5, § 66 Rz 6; Senatsbeschluss vom 23. November 1999 VII B 186/99, BFH/NV 2000, 476; vgl. auch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 16. Juli 1996 3 ABR 13/95, BAGE 83, 288).

    Eine solche Aufteilung der den Streitgegenstand betreffenden Rechtsfragen ist nicht statthaft und bindet das später angerufene Gericht nicht (BAG-Beschluss in BAGE 83, 288).

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 49/04

    Tarifierung sog. "F-Boden Puzzle Matten"

    Auszug aus BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05
    Gleichwohl ist das angefochtene Urteil nicht aufzuheben, weil sein Tenor richtig ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. April 1988 I R 67/84, BFHE 154, 5, BStBl II 1988, 927, m.w.N.; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 49/04, BFH/NV 2005, 2067).
  • BFH, 20.04.1988 - I R 67/84

    Empfängerbenennung - Verwaltungsakt - Vorbereitungshandlung - Rechtmäßigkeit -

    Auszug aus BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05
    Gleichwohl ist das angefochtene Urteil nicht aufzuheben, weil sein Tenor richtig ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. April 1988 I R 67/84, BFHE 154, 5, BStBl II 1988, 927, m.w.N.; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 49/04, BFH/NV 2005, 2067).
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

    Auszug aus BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05
    Ebenso wie ein Erlass-/Erstattungsantrag im Hinblick auf die in Betracht kommenden Erlass-/Erstattungsvorschriften des Art. 236 ZK einerseits und des Art. 239 ZK andererseits nicht in unterschiedlichen Verfahren zu behandeln ist, sondern vielmehr die Behörde den Antrag umfassend auf alle Erlass-/Erstattungsgründe hin, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein können, zu prüfen hat (Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495), sind mehrere gestellte, auf denselben Abgabenerlass gerichtete und noch nicht beschiedene Erlassanträge nicht in unterschiedlichen Verfahren zu prüfen und zu bescheiden.
  • BFH, 23.11.1999 - VII B 186/99

    NZB; Einrede der Rechtshängigkeit

    Auszug aus BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05
    (vgl. Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 33 Rz 5, § 66 Rz 6; Senatsbeschluss vom 23. November 1999 VII B 186/99, BFH/NV 2000, 476; vgl. auch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 16. Juli 1996 3 ABR 13/95, BAGE 83, 288).
  • BFH, 08.06.2021 - II R 15/20

    Doppelte Rechtshängigkeit

    Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt im Finanzprozess eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die grundsätzlich zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.06.2006 - VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, unter II.1.).

    Dieser Grundsatz kann nicht durch den Erlass mehrerer Ablehnungsbescheide zu verschiedenen Anspruchsgrundlagen umgangen werden (ähnlich BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 396, für mehrere Erlassgründe).

    Eine gleichwohl erhobene zweite Klage ist unzulässig (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 396, unter II.1.a).

  • BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14

    Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage

    b) Im Streitfall stand der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage 6 K 1785/13 (Kg) als "negative" Sachurteilsvoraussetzung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, unter II.1., Rz 10, m.w.N.) die Rechtshängigkeit der unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) geführten Untätigkeitsklage entgegen, über die das FG erst später, nämlich am 23. Januar 2014, entschieden hat.

    Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt im Finanzprozess eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die an sich zwingend zur Abweisung der Klage als unzulässig führen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 396, unter II.1., Rz 10, m.w.N.).

    Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist daher auch in den Fällen des § 46 FGO auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes gerichtet und nicht auf ein Tätigwerden der Behörde überhaupt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 396, unter II.1.b, Rz 14, m.w.N.).

  • BFH, 19.10.2017 - III R 25/15

    Kindergeld: Streitgegenstand einer (Untätigkeits-)Klage gegen einen

    Diese bildet lediglich eine Ausnahme zu der Vorschrift des § 44 Abs. 1 FGO, wonach in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Anrufung des Gerichts nur nach Abschluss dieses außergerichtlichen Vorverfahrens zulässig ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, unter II.1.b).
  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Denn die Besonderheit der Untätigkeitsklage besteht lediglich darin, dass sie vor der Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf erhoben werden kann (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, 398); in allen anderen Punkten ist eine nach § 46 Abs. 1 FGO erhobene Klage nicht anders zu behandeln als eine Klage, die nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens erhoben wird.
  • BFH, 02.07.2012 - III B 101/11

    Auslegung eines Klageantrags - Rechtsschutzbegehren bei Untätigkeitsklage -

    Ein Rechtsschutzbegehren ist in den Fällen des § 46 FGO auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet und nicht auf ein Tätigwerden der Behörde überhaupt (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396).
  • BFH, 18.12.2019 - III R 46/17

    Kindergeld; Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Untätigkeitseinspruch

    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Gegensatz hierzu bei einer Untätigkeitsklage die Untätigkeit der Behörde nach § 46 FGO nur die Zulässigkeitsvoraussetzung, nicht hingegen den Gegenstand der Klage bildet (BFH-Urteil vom 27.06.2006 - VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396).
  • FG München, 13.07.2022 - 4 K 680/21

    Untätigkeitsklage gegenüber Finanzbehörde

    Die sogenannte Untätigkeitsklage ist keine eigenständige Klageart (vgl. Bundesfinanzhof -BFHUrteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396).

    Das Rechtsschutzbegehren ist daher in den Fällen des § 46 FGO ebenso auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (§ 40 Abs. 1 FGO) gerichtet und nicht - wie die Klägerin wohl meint - auf ein Tätigwerden der Finanzbehörde überhaupt (vgl. BFHUrteile vom 18. Dezember 2019 III R 46/17, BFH/NV 2020, 690 und vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, a.a.O).

  • FG Düsseldorf, 13.06.2018 - 4 K 1304/17

    Vergütung der Energiesteuer für die Verwendung des versteuerten Benzins für die

    Unerheblich ist insoweit, auf Grund welcher Rechtsgrundlage (§ 236 AO oder Unionsrecht) die Zinsen mit dem Bescheid vom 22. Januar 2016 festgesetzt worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396).
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 3 K 69/05

    Anfechtung des Einkommensteuerbescheids eines im Streitjahr in Deutschland bzw.

    Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung wird das Klageverfahren fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107); denn die Untätigkeitsklage ist keine eigenständige Klageart, sondern lässt nur --abweichend von § 44 Abs. 1 FGO-- die Anrufung des Gericht vor Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396).
  • FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 90/18

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides auf der Grundlage des

    Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist daher auch in den Fällen des § 46 FGO auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (§ 40 Abs. 1 FGO ) gerichtet und nicht auf ein Tätigwerden der Behörde überhaupt (BFH, Urteil vom 27.06.2006, VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396 ).
  • FG Hessen, 04.02.2019 - 11 K 621/18

    Verwerfung des erneut erhobenen Einspruchs als unzulässig durch anderweitige

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.2017 - 3 K 1078/17

    Anwendbarkeit des § 68 FGO bei unzulässiger Klage

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